4.2.2. Das Verwaltungsgericht hat im VGE vom 16. November 2000 in Sachen A. AG (BE.99.00045), bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juli 2001 (2P.16/2001), in Erw. 2 b) ausgeführt: "b) Forderungen zwischen verbundenen Unternehmen sind einer vorläufigen Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich. Es ist Sache der die Unternehmen beherrschenden gemeinsamen Aktionäre, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen gar nicht erst eintritt. Erscheint die Schuldnergesellschaft nicht mehr zahlungsfähig, ist diese mit genügend Eigenkapital auszustatten, um deren Bonität zu garantieren.