Die Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften könnten nicht als gefährdet qualifiziert werden. Im Gegensatz zu einem Drittverhältnis sei die Bonität der einzelnen Gesellschaften im Konzern bekannt. Im Kanton Aargau gelte der Grundsatz, dass pauschale Wertberichtigungen von Forderungen gegenüber Nahestehenden nicht akzeptiert werden. Einzelwertberichtigungen von Forderungen innerhalb des Konzerns seien in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung sei, dass nachweislich Inkassobemühungen eingeleitet worden seien. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht.