Es ist nicht korrekt, bei einer steuerlichen Korrektur der Buchwerte nur die zu hohe Abschreibung auf einem Objekt (Wohnhaus) zu korrigieren, die unter der maximal zulässigen Abschreibung liegenden aber unverändert zu belassen. Der (korrekte) Methodenwechsel bei der Buchwertaufteilung verlangt dessen konsequente Anwendung, ist damit mit handelsrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vereinbar und geht dem Massgeblichkeitsprinzip vor. Ein Methodendualismus ist sowohl auf Seiten der Rekurrenten wie auch der Steuerbehörden zu vermeiden (vgl. die Stellungnahme des LE KStA: "[Die Steuerpflichtigen] müssen sich für eine Methode entscheiden").