Nicht korrigiert wurden die zu tiefen Abschreibungen. Grundsätzlich ist es nicht handelsrechtswidrig, zu tiefe Abschreibungen zu verbuchen. Wie ausgeführt, basiert die Anpassung der Abschreibung des Wohnhauses auf einer Neuverteilung der Buchwerte aufgrund der geschätzten Ertragswerte. Es ist nicht korrekt, bei einer steuerlichen Korrektur der Buchwerte nur die zu hohe Abschreibung auf einem Objekt (Wohnhaus) zu korrigieren, die unter der maximal zulässigen Abschreibung liegenden aber unverändert zu belassen.