4. 4.1. Die Abschreibungen auf den Gebäuden haben der LE KStA und die Steuerkommission M. nur beim Wohnhaus angepasst, bei dem sich aufgrund der neuen Ermittlung der Eröffnungswerte eine Reduktion des Buchwertes ergab. Nicht korrigiert wurden dagegen trotz neuer Aufteilung der Buchwerte nach der Ertragswertschätzung die Abschreibungen auf den weiteren Gebäuden unabhängig davon, ob die höchstens zulässige Abschreibung gemäss Merkblatt A/2001 "über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" der EStV tiefer oder höher ist. 4.2. Nicht korrigiert wurden die zu tiefen Abschreibungen.