Aus den Erwägungen 3.5. Der LE KStA und die Steuerkommission M. haben die Buchwerte aller Gebäude und des Landes (abweichend von der Buchhaltung) entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung auf die Bilanzpositionen aufgeteilt. Dies ist zu bestätigen.