Diese liegt im Rahmen des Zumutbaren und stellt für sich allein keinen Grund für die Gewährung der Autokosten dar (vgl. SGE vom 24. September 2015 in Sachen F. + P.S. [3-RV.2015.59], mit Hinweis). Der Rekurrent musste sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise dreimal umsteigen (inkl. Umsteigevorgang am Bahnhof B. vom Auto auf den Zug bzw. umgekehrt) und in Kombination mit der Zeitersparnis von 61 Minuten handelt es sich um einen Grenzfall. Bei einer Gesamtbetrachtung war dem Rekurrenten jedoch die Zurücklegung des Arbeitsweges mit der Variante "Park & Ride" via B. zumutbar. 6. 6.1.