RGE vom 24. Mai 2012 in Sachen S.B. [3-RV.2011.102]). Die vom Gemeindesteueramt A. angeführte Rechtsprechung betreffend Zurücklegung von Strecken zu Fuss (…) kann aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen nicht auf die Zurücklegung einer Strecke unter Verwendung eines Hilfsmittels übertragen werden (zu denken ist insbesondere an Faktoren, die auf dem Fahrrad in ganz anderer Tragweite als zu Fuss spürbar sind, wie Wettereinflüsse, Strassenverhältnisse, Verkehrssicherheit). Die Variante Park & Ride unter Verwendung eines Fahrrades fällt damit ausser Betracht.