348 Spezialverwaltungsgericht 2016 CHF 140'000.00 abgestellt haben, bleibt unklar. Dies kann aber offen bleiben. Der Rekurrent äussert sich nicht zum Verkehrswert der Par- zelle Y. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser anerkannt wird. Dies zu Recht. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 10.00/m² für das Landwirtschaftsland erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als angemessen und es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. 5.2. Der Erlös des Rekurrenten aus dem Tausch der Grundstücke ist damit auf CHF 22'000.00 festzusetzen. Nach Abzug des anteiligen Buchwertes der Parzelle X. von CHF 1'000.00 ergibt sich ein Kapi- talgewinn von CHF 21'000.00. 60 Berufskosten; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) Der Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel verlangt, dass auch Park & Ride-Möglichkeiten berücksichtigt werden. Bei dieser Variante wird für die Fahrten zum Bahnhof grundsätzlich praxisgemäss auf die Nutzung des privaten Fahrzeuges abgestellt. Wird der Arbeitsweg effektiv mit dem Auto zurückgelegt, ist für die abzugsfähigen Kosten der Variante Park & Ride eine hypothetische Berechnung vorzunehmen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen F.C. (3-RV.2015.112). Aus den Erwägungen 5. 5.1. 5.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerbehörden von den Steuer- pflichtigen – zur Verminderung des Zeitbedarfs für die Zurücklegung des Arbeitsweges – nicht verlangen können, einen Teil des Weges 2016 Steuern 349 mit einem Fahrrad zurückzulegen. Bei der Variante Park & Ride wird praxisgemäss, sofern nicht tatsächlich ein Fahrrad benutzt wird, auf die Nutzung des privaten Fahrzeuges abgestellt (SGE vom 20. März 2014 in Sachen F.M. [3-RV.2012.193], mit Hinweis […]; RGE vom 24. Mai 2012 in Sachen S.B. [3-RV.2011.102]). Die vom Gemeinde- steueramt A. angeführte Rechtsprechung betreffend Zurücklegung von Strecken zu Fuss (…) kann aufgrund der unterschiedlichen Aus- wirkungen auf den Steuerpflichtigen nicht auf die Zurücklegung einer Strecke unter Verwendung eines Hilfsmittels übertragen wer- den (zu denken ist insbesondere an Faktoren, die auf dem Fahrrad in ganz anderer Tragweite als zu Fuss spürbar sind, wie Wettereinflüsse, Strassenverhältnisse, Verkehrssicherheit). Die Variante Park & Ride unter Verwendung eines Fahrrades fällt damit ausser Betracht. (…) 5.4. Einer Fahrzeit bei Nutzung der Variante Park & Ride von 157 Minuten pro Tag steht eine Fahrzeit mit dem Auto von 96 Minuten pro Tag gegenüber. Bei Benützung des Autos resultiert somit eine tägliche Zeitersparnis von 61 Minuten. Diese liegt im Rahmen des Zumutbaren und stellt für sich allein keinen Grund für die Gewährung der Autokosten dar (vgl. SGE vom 24. September 2015 in Sachen F. + P.S. [3-RV.2015.59], mit Hinweis). Der Re- kurrent musste sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise dreimal umsteigen (inkl. Umsteigevorgang am Bahnhof B. vom Auto auf den Zug bzw. umgekehrt) und in Kombination mit der Zeitersparnis von 61 Minuten handelt es sich um einen Grenzfall. Bei einer Gesamtbe- trachtung war dem Rekurrenten jedoch die Zurücklegung des Ar- beitsweges mit der Variante "Park & Ride" via B. zumutbar. 6. 6.1. 6.1.1. Der Rekurrent führt aus, dass es beim Bahnhof B. keine Möglichkeit gäbe, das Auto wie von der Vorinstanz angemerkt für CHF 12.00 pro Tag zu parkieren. Es seien mindestens CHF 24.20 aufzuwenden (11 Std. à CHF 2.20). 350 Spezialverwaltungsgericht 2016 6.1.2. Der Rekurrent hält indessen fest, dass er seinen Arbeitsweg im Jahr 2014 vollumfänglich mit dem Auto zurückgelegt habe. Somit sind ihm unbestrittenermassen effektive Autokosten, nicht jedoch Kosten der Variante Park & Ride angefallen. In der Folge kann diesbezüglich nicht auf tatsächlich getragene Aufwendungen des Re- kurrenten abgestellt werden und es ist eine hypothetische Be- rechnung des steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkostenabzuges vorzunehmen. Im Parkhaus am Bahnhof B. befinden sich Pool-Dauermietpark- plätze für (gerundet) CHF 205.00 pro Monat. Da der Rekurrent pro 2014 gar keinen Platz beansprucht hat, kann auch offen bleiben, ob ein Mietverhältnis überhaupt möglich gewesen wäre. 61 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG) Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur die zu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tief verbuchten Abschreibungen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen B. + D.F. (3-RV.2015.130) Aus den Erwägungen 3.5. Der LE KStA und die Steuerkommission M. haben die Buch- werte aller Gebäude und des Landes (abweichend von der Buchhal- tung) entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung auf die Bilanzpositionen aufgeteilt. Dies ist zu bestätigen.