Im vorliegenden Fall ist dementsprechend als Erlös der Verkehrswert der Parzelle Y. massgebend. Der Verkehrswert der Parzelle Y. wurde vom KStA, Abteilung Grundstückschätzungen, auf CHF 22'000.00 festgesetzt. Weshalb der LE KStA und die Steuerkommission S. davon abweichend auf den Verkehrswert der eingetauschten, also abgegebenen Parzelle X. von 348 Spezialverwaltungsgericht 2016