2.2. Die Vorinstanz ist im Einspracheverfahren betreffend den neuen Carport von einem Mehrwert von 75 % ausgegangen und hat dementsprechend von den CHF 24'268.00 einen Viertel, d.h. CHF 6'068.00 zum Abzug zugelassen. Überdies wurde ein Abzug von CHF 1'669.00 für "diverse effektive Kleinbeträge für Unterhaltskosten" gewährt. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beurteilt die Vorinstanz den von ihr gewährten Abzug für den Carport als nicht korrekt. Bei den Kosten für Ersatzbauten handle es sich gemäss der Praxis des Kantonalen Steueramtes und der Rechtsprechung um nicht abzugsberechtigte Investitionen.