Insofern schliesst das StG beim Handelsvieh die Verbuchung und Gewährung des Warenlagerdrittels nicht aus. 4.6.3. Insgesamt ist im vorliegenden Fall eines Geflügelhändlers mit einem grossen Bestand das Warenlagerdrittel auf dem Handelsvieh zu gewähren. Die verbuchte Rückstellung von CHF 37'622.20 ist anzuerkennen. 4.7. In diesem Punkt erweist sich der Rekurs als teilweise begründet. Die Aufrechnung "Auflösung Warenlagerdrittel" ist von CHF 42'778.00 zu reduzieren um CHF 38'258.00 auf neu CHF 4'520.00. 2015 Abteilung Steuern 353