halb könne das Warenlagerdrittel bei Vieh nicht geltend gemacht werden. Diese Erwägungen sind indes unter dem im Jahr 2009 geltenden Steuergesetz nicht mehr aktuell. Gemäss § 48 StG wird bewegliches Vermögen (ausser Wertschriften), das zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehört, zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Eine Unterscheidung zwischen Vieh, Waren und anderen Positionen wird nicht (mehr) gemacht. Insofern schliesst das StG beim Handelsvieh die Verbuchung und Gewährung des Warenlagerdrittels nicht aus.