sprechende Erwägung der damaligen Steuerrekurskommission in einem Entscheid vom 29. Januar 1982 (ebenfalls abgedruckt in StE 1985 B 23.44.2 Nr. 1) geschützt. Die Steuerrekurskommission führte dort aus, dass gemäss § 41 Abs. 2 des damals geltend Steuergesetzes vom 17. Mai 1966 (aStG 1966) nur bei Waren die Bewertung gemäss den Anschaffungs- oder Herstellungskosten festzusetzen und den Verlustrisiken Rechnung zu tragen sei. Dagegen werde gemäss § 41 Abs. 1 aStG 1966 der Steuerwert der Viehhabe nach dem Mittel des Verkehrs- und des Schlachtwertes (sogenannter Einheitswert) festgesetzt. Dieser Einheitswert gelte unabhängig davon, ob das Vieh zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehöre. Des-