Junghennen mit einem Buchwert von CHF 113'622.20 ist vorab festzuhalten, dass diese verkauft werden sollen und es sich insofern um Handelsvieh handelt, und nicht um Nutzvieh. Diese sind als Handelsware des Geflügelbetriebes X zu qualifizieren, was für eine Anerkennung des Warenlagerdrittels spricht. Bei einem derart grossen Bestand an Vieh ist es praktisch unmöglich, für jedes Tier bzw. jede Herde an Junghennen den effektiven Rückstellungsbedarf korrekt zu ermitteln. Hinzu kommt, dass das Risiko von Verlusten aufgrund der Haltung (z.B. infolge von Krankheiten) viel grösser ist, als bei der Haltung einzelner oder weniger Tiere. Der Zweck der Anerkennung des pauschalen Warenla-