Die Verbuchung des Warenlagerdrittels wird auch im Kanton Aargau akzeptiert (VGE vom 24. Oktober 2013 in Sachen F.C. [WBE.2013.142]; VGE vom 26. September 2012 in Sachen E. + E.T. [WBE.2012.92], beide mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass auf Verbrauchsgütern das Warenlagerdrittel nicht gebucht werden kann (vgl. auch AGVE 1996 S. 231). 4.3. Der Rekurrent hat im Jahr 2009 einen Erlös aus Eierverkäufen von CHF 202'867.11 und einen Aufwand "Eier" von CHF 146'567.31 verbucht. Zweifellos liegt hier eine Handelstätigkeit vor und es ist nicht einzusehen, weshalb das Warenlagerdrittel verweigert werden soll. Die Rückstellung von CHF 595.75 ist anzuerkennen. 4.4.