(…) 4.2. Beim sogenannten Warenlagerdrittel (oder Warendrittel) handelt es sich um eine in der Steuerpraxis unabhängig vom Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit akzeptierte Wertberichtigung auf Vorräten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es praktisch unmöglich ist, den tatsächlichen Rückstellungsbedarf in jedem Einzelfall festzustellen. Zudem würde eine derart genaue und exakte Kontrolle einen unverantwortbaren Arbeitsaufwand bedeuten (StE 1985 B 23.44.2 Nr. 1). Die Verbuchung des Warenlagerdrittels wird auch im Kanton Aargau akzeptiert (VGE vom 24. Oktober 2013 in Sachen F.C. [WBE.2013.142];