Sie führte aus, der Nachweis einer Handelstätigkeit sei nicht erbracht worden. So werde etwa beim Futter ein Aufwand von CHF 452'669.00 und ein Ertrag von nur CHF 27'399.00 (6 % des Aufwandes) ausgewiesen. Bei diesem Verhältnis könne nicht von einem Handelsbetrieb gesprochen werden. Da auf Verbrauchsgütern eine Rückstellung in Form 350 Spezialverwaltungsgericht 2015