Dazu gehören z.B. im Voraus erhaltene Kapitalzinsen, Mieten, Prämien" [HWP 2009, Band 1, S. 192]). Entgegen der Ansicht der Steuerkommission V. besteht damit ein Grund, die Entschädigung von CHF 156'250.00 auf 18 Jahre (von und mit 2010 bis und mit 2027) aufzuteilen. Dieser Ansicht war im Übrigen auch der LE KStA noch im Veranlagungsverfahren. Er hat die "Rückstellung" dort noch anerkannt mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Entschädigung sei für 18 Jahre bezahlt worden. 4.3.