3.3. 3.3.1. Der Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbefehls seinen "Fehler zu beheben" versucht und die Steuererklärung 2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. wegen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Gemeindesteueramt Z. vorgesprochen. 3.3.2. Bleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung bewirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allenfalls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art.