4.3. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Ermessensausübung durch die Steuerkommission A pflichtgemäss war. Die Rekurrentin begann im März 2011, Fitness-Stunden anzubieten. Die Steuerkommission A konnte daher zur Ermittlung der Einkünfte aus den Fitness-Stunden nicht auf Vorjahreszahlen abstellen. Stattdessen wurde – grundsätzlich zu Recht – das Einkommen behelfsweise aufgrund von im Internet gefundenen Angaben der Rekurrentin berechnet.