364 Spezialverwaltungsgericht 2015 Den materiellen Erwägungen der Beauftragten für Öffentlich- keit und Datenschutz in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 ist nichts beizufügen. Zur Zeit ist von einer Pflicht zur Aufbewahrung der Akten während zehn Jahren auszugehen. Die Frage, ob sich diese Frist bei Übernahme der Verfahrensakten durch das Staatsarchiv und unter den in der Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts an die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz vom 13. Oktober 2014, Ziff. 4, erwähnten Umständen allenfalls verlängern wird, braucht aktuell nicht entschieden zu werden. 3.3. Das Gesuch um Aktenvernichtung ist abzuweisen. 68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG, § 193 Abs. 3 StG) - Die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Er- messensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durch die Steuerkommission pflichtgemäss war. - Die Ermessensveranlagung durch die Steuerkommission ist nicht pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorin für die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein Gewinn von CHF 200'000 festgesetzt wird. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. April 2015 in Sachen D.D. (3-RV.2014.82). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin lebt mit ihrem Lebenspartner und dem gemein- samen Kind in A. Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit 2015 Abteilung Steuern 365 betreibt sie das Schönheitsstudio X, verkauft Y-Produkte, gibt (seit März 2011) Fitness-Stunden und veräussert Fitness-Kleidung. (…) 3. 3.1. Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklä- rung 2011 von der Steuerkommission A nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 288'000.00 veranlagt. (…) 4.2. Die Erfordernisse an eine Einsprache gegen eine Ermessensver- anlagung gelten gemäss § 193 Abs. 3 StG nur, wenn diese nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 [2C_279/2011] = StE 2012 B 93.5 Nr. 26 = StR 2012 S. 59; SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen E. + H.B.). 4.3. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Er- messensausübung durch die Steuerkommission A pflichtgemäss war. Die Rekurrentin begann im März 2011, Fitness-Stunden anzu- bieten. Die Steuerkommission A konnte daher zur Ermittlung der Einkünfte aus den Fitness-Stunden nicht auf Vorjahreszahlen ab- stellen. Stattdessen wurde – grundsätzlich zu Recht – das Einkom- men behelfsweise aufgrund von im Internet gefundenen Angaben der Rekurrentin berechnet. Indes wurden dabei einerseits der Stunden- plan des Jahres 2013 (mit mehr angebotenen Stunden pro Woche als im Jahr 2011) berücksichtigt und andererseits die Besucherzahlen der einzelnen Kurse, insbesondere da die Rekurrentin die Tätigkeit als Fitness-Instruktorin erst im März des Bemessungsjahres 2011 auf- nahm, viel zu hoch angesetzt. Zudem wurden die Einnahmen ab März 2011 für 45 Wochen, und damit jede Woche bis zum Ende des Jahres, ohne Berücksichtigung von Ferien und sonstigen Abwesen- heiten, berechnet. Es erscheint denn auch gesamthaft mehr als un- realistisch, dass eine Fitness-Instruktorin direkt nach der Ausbildung innerhalb der ersten 10 Monate einen Gewinn von CHF 260'000.00 mit Fitness-Kursen erzielen kann. Offenbar hat auch die Steuer- kommission A dies im Einspracheverfahren erkannt, wurde doch der 366 Spezialverwaltungsgericht 2015 ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Ein- spracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflicht- gemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderun- gen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessens- veranlagung nicht. 69 Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) Wird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Be- tätigung aufrichtiger Reue zu sehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 4. Mai 2015 in Sachen J.D. (3-BU.2015.49). Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Der Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbe- fehls seinen "Fehler zu beheben" versucht und die Steuererklärung 2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. we- gen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Ge- meindesteueramt Z. vorgesprochen. 3.3.2. Bleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung be- wirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allen- falls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art. 48 lit. d StGB). Für die Annahme eines solchen wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zu-