entscheid, der sich ausschliesslich mit der temporären Herabsetzung des Eigenmietwertes befasst, ist daher mangels Zuständigkeit des KStA GS aufzuheben. (…) 6. Die Steuerkommission O. wird sich im Rahmen der Veranlagungsverfahren 2013 und 2014 mit der beantragten temporären Reduktion des Eigenmietwertes zu befassen haben. Dabei wird sie sich bei der Beurteilung des Gesuches insbesondere mit dem Vergleich zwischen Mieterschaft und Eigentümerschaft von Liegenschaften auseinanderzusetzen haben, zumal dieser Vergleich bei der verfassungsrechtlichen Herleitung der Eigenmietwertbesteuerung nicht völlig unbeachtlich ist.