Die Rekurrenten lassen im Rekursverfahren weder den mit Verfügung vom 28. November 2006 festgesetzten Eigenmietwert, noch den Vermögenssteuerwert bestreiten. Sie verlangen lediglich die temporäre Reduktion des Eigenmietwertes, beschränkt auf den Zeitraum der Bautätigkeit auf der Nachbarparzelle in den Jahren 2013 und 2014. Damit geht es nicht um eine dauerhafte Änderung des Eigenmietwertes. Für die Festsetzung der Einkommenssteuerfaktoren und damit für die Bestimmung einer allfälligen Nutzungsreduktion ist die Steuerkommission O. zuständig. Eine Zuständigkeit des KStA GS dafür fehlt hingegen. Der angefochtene Einsprache- 2014 Abteilung