12.3.4. 12.3.4.1. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin brachte vor, dass er R. P. als technischen Berater hinzugezogen habe und machte deshalb dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend. (…) 12.3.4.2. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen Kosten, welche aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen (…) notwendigerweise entstanden sind (…).