5.5. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes (Nutzungsänderung) zu bejahen. Dementsprechend ist die Parzelle Nr. 988 nach § 51 Abs. 4 StG zu schätzen, soweit es sich nicht um Wald handelt. Waldflächen unterliegen uneingeschränkt der Ertragswertbesteuerung (§ 51 Abs. 2, 1. Satz StG). 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 79 Parteientschädigung Keine Zusatzentschädigung für private Fachberater