Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzustellen, dass die "landwirtschaftliche Nutzung" jeweils in Anwendung steuerlicher, raumplanungsrechtlicher oder landwirtschaftsrechtlicher Erlasse einer minimalen Betriebsgrösse – sei es gemessen an Fläche oder Arbeitskräften – bedarf. Wird diese Minimalgrösse nicht erreicht, darf demnach vorliegend bei einem Betrieb mit einer Gesamtfläche von nur noch 2 ha 78 a 50 m2 die "landwirtschaftliche Nutzung" – wie sie 390 Spezialverwaltungsgericht 2014