vom KStA GS angeführte raumplanungsrechtliche (Interne Vollzugshilfe des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zum Bauen ausserhalb der Bauzone [Stand: April 2008]) und landwirtschaftliche (Direktzahlungen) Betrachtungsweise bestätigt – auch wenn keine Bindung des Spezialverwaltungsgerichtes an die entsprechenden internen Verwaltungsverordnungen besteht. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzustellen, dass die "landwirtschaftliche Nutzung" jeweils in Anwendung steuerlicher, raumplanungsrechtlicher oder landwirtschaftsrechtlicher Erlasse einer minimalen Betriebsgrösse – sei es gemessen an Fläche oder Arbeitskräften – bedarf.