Insbesondere die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 4 VBG, wonach Wohngebäude von Nebenerwerbsbetrieben mit weniger als 3 ha Fläche nicht zum Ertragswert, sondern zum Mittel von Verkehrswert und Ertragswert zu besteuern sind, liegt im Rahmen der von Art. 14 Abs. 2 StHG statuierten Möglichkeit, unter bestimmten Umständen eine verkehrswertorientierte Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke vorzunehmen. Mit der Beschränkung auf Betriebe mit weniger als 3 ha Fläche wird zulässigerweise subsumiert, es liege keine (genügende) landwirtschaftliche Nutzung mehr vor, welche eine reine Ertragswertbewertung rechtfertigen könne. Diese vordergründig rein steuerrechtliche Optik wird durch die