988 und 990 zweifellos dar – ausnahmslos zum Ertragswert besteuert werden müssen. Insbesondere die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 4 VBG, wonach Wohngebäude von Nebenerwerbsbetrieben mit weniger als 3 ha Fläche nicht zum Ertragswert, sondern zum Mittel von Verkehrswert und Ertragswert zu besteuern sind, liegt im Rahmen der von Art. 14 Abs. 2 StHG statuierten Möglichkeit, unter bestimmten Umständen eine verkehrswertorientierte Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke vorzunehmen.