Das StHG schreibt den Kantonen in Art. 14 Abs. 1 die Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert vor. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind nach Art. 14 Abs. 2 StHG dagegen im Grundsatz zum Ertragswert zu bewerten. Dabei kann das kantonale Recht bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird. 5.3. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aus dem StHG folgt, dass nicht sämtliche "landwirtschaftlichen Grundstücke" – solche stellen die Parzellen Nrn. 988 und 990 zweifellos dar – ausnahmslos zum Ertragswert besteuert werden müssen.