18 Abs. 4 DBG übereinstimmende § 27 Abs. 4 StG ausgelegt. Dafür wurde im Sinne einer einheitlichen Auslegung auf die Bedeutung des Begriffs "landwirtschaftliches Grundstück" in weiteren, etwa zeitgleich erlassenen Gesetzen (StHG, BGBB und Landwirtschaftsgesetz) abgestellt. Gleichzeitig wurde im genannten Urteil des Bundesgerichtes auf das Bundegerichtsurteil vom 15. Dezember 2010 (2C_539/2010) Bezug genommen. Es wurde ausgeführt: "Eine solche Begriffsbestimmung ["landwirtschaftliches Grundstück"] kann sich nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.