Grunddaten ohne Einfluss auf die Wert-Berechnung" unverändert nach landwirtschaftlichen Kriterien vorgenommen. (…) 3. 3.1. Als Einzelschätzungsgrund wird eine "Nutzungsänderung" angegeben. Anstatt wie zuvor nach landwirtschaftlichen Kriterien wurde die Parzelle Nr. 988 neu nach nicht landwirtschaftlichen Kriterien geschätzt. In dem mit dem Rekurs von einer weiteren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 988 (und Nr. 990) ausgegangen wird, wird das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes bestritten. (…) 4. 4.1. 4.1.1.