StR 2012 S. 137) zu eng gefasst. Diese kann sich nur auf Parzellen beziehen, die gesamthaft umgezont, und damit direkt dem Anwendungsbereich des BGBB entzogen werden. Vorliegend wurde jedoch nur der (später abparzellierte) Teil der Parzelle Nr. X umgezont. Damit verblieb die Parzelle Nr. X gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB weiterhin im Anwendungsbereich des BGBB. Erst mit den Parzellierungen und den rechtskräftigen Bewilligungen durch das LWAG wurden die umgezonten Teilbereiche der Parzelle Nr. X aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen.