Von einem steuerlich privilegierten Grundstück könne nur gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Daraus ergibt sich, dass ein Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen ausscheidet und in das Privatvermögen (bzw. das übrige Geschäftsvermögen) überführt wird, wenn es aus dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen wird. Dies hält im Übrigen auch das KStA in seiner Vernehmlassung so fest. Nach Ansicht des Spezialverwaltungsgerichtes ist daher die Wendung "mit der Umzonung" im Urteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011 = BGE 138 II 32 = StE 2012 B 23.47.2 Nr. 14 = StR 2012 S. 137) zu eng gefasst.