Nr. X erfolgte bzw. zu welchem Zeitpunkt die Überführung vom landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (und die direkt anschliessende Überführung in das übrige Geschäftsvermögen) steuerlich zu erfassen ist. Die Steuerkommission W. ist der Ansicht, dies sei mit der Einzonung erfolgt; die Rekurrenten sehen den Grund erst bei der Baureife. 6.4.2. Das Bundesgericht äussert sich hierzu nicht einheitlich. Im Urteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011 = BGE 138 II 32 = StE 2012 B 23.47.2 Nr. 14 = StR 2012 S. 137) wird festgehalten, die Überführung müsse "im Zeitpunkt der Einzonung" erfolgen. 2014 Abteilung Steuern 383