Am 6. Juli 2011 wurden die Abtrennung und der Verkauf der Parzelle GB O. Nr. Y im Grundbuch eingetragen. (…) 6.3. Der abparzellierte Teil der Parzelle GB O. Nr. X wurde von der landwirtschaftlichen Nutzung dem Liegenschaftenhandel zugeführt. Damit ist grundsätzlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des zeitnahen Systemwechsels die Überführung vom landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (und die direkte Überführung in das übrige Geschäftsvermögen) steuerlich abzurechnen. 6.4. 6.4.1. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall die Überführung des eingezonten und abparzellierten Teils der Parzelle