4. 4.1. Im Rekursverfahren beantragen die Rekurrenten ausschliesslich eine temporäre Reduktion des Eigenmietwertes für die Jahre 2013 und 2014. Eine dauernde Reduktion des Eigenmietwertes wird weder im Rekurs noch in der Replik verlangt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt, Sektion Grundstückschätzung (KStA GS), für die Beurteilung einer solchen zeitlich limitierten Reduktion des Eigenmietwertes überhaupt zuständig ist. 4.2. 4.2.1. Nach § 219 Abs. 1 StG verfügt das KStA die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf die Erhebungen der Gemeindeschätzungsbehörde.