vielmehr verzichtete die Gläubigerin auf ihr zustehende Mietzinsleistungen. Der Zufluss (aufgrund des Schulderlasses) trat auch nicht anstelle einer wiederkehrenden Leistung, wie der Rekurrent geltend macht. Vorliegend stand der Zufluss erst im Zeitpunkt fest, als der Schulderlass durch die Gläubigerin ausgesprochen bzw. rechtsverbindlich schriftlich vereinbart wurde. Gemäss den vorliegenden Angaben war in den vorangegangenen Jahren, während derer die Mietzinsschulden aufgelaufen waren, nicht absehbar, dass die Gläubigerin dereinst auf ihre Forderungen verzichten würde. Bei den 2014 Abteilung Steuern 371