bei der Realisierung stiller Reserven, bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, bei Abgangsentschädigungen oder bei auf Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen. Aus der Rechtsprechung geht damit klar hervor, dass die Ausnahmeregelung zu den Kapitalabfindungen gemäss § 44 StG (bzw. zu Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StHG) nach wie vor nicht ausdehnend ausgelegt wird (vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 44 StG N 2 ff.). 5.4.3. Im vorliegenden Fall ist keines der drei Kriterien erfüllt. Ein Anspruch des Rekurrenten auf den Schulderlass lag nicht vor; vielmehr verzichtete die Gläubigerin auf ihr zustehende Mietzinsleistungen.