5.4.2. In Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind etwa kapitalisierte Renten oder Rentennachzahlungen, Lidlohnabgeltungen, einmalige Entschädigungen für die Einräumung eines befristeten Nutzungsrechts oder Mietzinsvorauszahlungen für mehrere Jahre (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 44 StG N 3). Ausdrücklich verneint wird jedoch das Vorliegen von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss der vorzitierten Rechtsprechung (Erw. 5.4.1.) bei der Realisierung stiller Reserven, bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, bei Abgangsentschädigungen oder bei auf Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen.