+ M.O.). Demnach fallen nach heutiger Auffassung unter den Begriff der Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (1) Zuflüsse, mit welchen ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf zukünftige oder vergangene wiederkehrende Leistungen getilgt wird, wenn (2) dem Wesen der Leistung entsprechend ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und (3) dies ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist. 5.4.2.