Die vier Ausnahmefälle ("Sonderfälle") sind spezifisch und eng umschrieben. Aus diesem Grund erscheint eine ausdehnende Auslegung der Norm mit Blick auf die Systematik als nicht angebracht. 5.4. 5.4.1. Im Rahmen der zeitgemässen Auslegung wird der Fokus auf die im Entscheidzeitpunkt herrschende Betrachtungsweise gelegt. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2000 (2A.68/2000 = StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = ASA 70 S. 210 = StR 2001 S. 23) hat eine gewisse Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 37 DBG stattgefunden.