5.3. Systematisch steht § 44 StG am Ende des Kapitels über die Einkommenssteuer der natürlichen Personen unter der Überschrift "V. Steuerberechnung", welche folgende Regelungen umfasst: (…) Daraus wird ersichtlich, dass die Einkommenssteuerberechnung grundsätzlich aufgrund des in § 43 StG vorgegebenen Steuertarifs erfolgt. Nur in den gemäss §§ 44 bis 45a StG beschriebenen Sonderfällen ist von der in § 43 StG vorgegebenen Steuerberechnung abzuweichen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri- Bern 2009, § 44 StG N 1). Die vier Ausnahmefälle ("Sonderfälle") sind spezifisch und eng umschrieben.