5.2.3. Bei der Zweckbestimmung von § 44 StG (bzw. Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StG) ist zuletzt wesentlich, dass die Progressionswirkung vornehmlich dort gebrochen werden soll, wo durch eine Einmalzahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Augenblick erhöht ist, dies aber mit einer entsprechenden Verminderung in anderen Steuerperioden erkauft wurde (Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 37 DBG N 2). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der geschuldete Mietzins wurde bisweilen nicht bezahlt und die Ausstände dem Rekurrenten schliesslich gänzlich erlassen.