58 DBG N 61). Die progressiven Steuertarife sind zwar auf regelmässig zufliessende Einkünfte zugeschnitten (P. Locher, Kommentar zum DBG I. Teil, Therwil 2001, Art. 37 N 1). Die durch einmalige (hohe) Einkünfte bewirkte Progression wird dabei jedoch in Kauf genommen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass progressive Steuertarife dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (BGE 133 I 206). Eine allgemein formulierte Ausnahmeregelung zur Abschwächung der Progressionswirkung bei einmaligen Zuflüssen gibt es gerade nicht. 2014 Abteilung Steuern 369