Das steuerbare Einkommen umfasst denn nach § 25 Abs. 1 StG (vgl. Art. 16 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG) ausdrücklich sowohl die wiederkehrenden als auch die einmaligen Einkünfte (Verwirklichung der Gesamtreineinkommenstheorie). Nicht nur das regelmässig fliessende Einkommen, sondern auch einmalige Zuflüsse führen zu einer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (im entsprechenden Steuerjahr). Gemäss § 27 Abs. 2 StG gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung und buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.