2.4. Unbestritten ist, dass der Forderungsverzicht der Einkommenssteuer unterliegt. Vorliegend ist damit einzig zu klären, ob der Steuersatz aufgrund von § 44 StG zu reduzieren ist und die Vorinstanz dessen Anwendung zu Unrecht verweigert hat. (…) 5.2.2. Dass mit § 44 StG indessen eine generelle Abschwächung der Progression bei einmaligen Zuflüssen jeglicher Art beabsichtigt sein sollte, ist jedoch bei gesamthafter Betrachtung der Steuerrechtsgesetzgebung und deren Zwecksetzung zu bezweifeln. Das steuerbare Einkommen umfasst denn nach § 25 Abs. 1 StG (vgl. Art.