Bei den Abzügen wurden die Berufsauslagen (Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes) von CHF 3'353.00, der Pauschalbetrag für Versicherungsprämien von CHF 2'000.00 und ein Kinderabzug von CHF 6'400.00 berücksichtigt. Die Nichteinreichung der Steuererklärung 2012 hatte damit in Bezug auf die einkommensbegründenden Faktoren keine Auswirkung, weshalb nicht von einem Untersuchungsnotstand auszugehen ist. Der Umstand, dass gewisse Abzüge mangels Einreichung der Steuererklärung nicht gewährt wurden, führt nicht zu einer Qualifikation der Veranlagung als Ermessensveranlagung im Sinne von § 191 Abs. 3 StG.