Darauf wurde mit Verfügung vom 24. November 2014 eine gesonderte Jahressteuer erhoben. Die Rekurrenten beantragen, es seien die in die Säule 3a bezahlten CHF 6'682.00 und CHF 1'686.00 bei der Berechnung der steuerbaren Kapitalauszahlung in Abzug zu bringen, weil diese Beiträge bei der ordentlichen Einkommenssteuer mangels eines Erwerbseinkommens des Rekurrenten nicht abgezogen werden konnten. 2.2.